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Aus der älteren Zeit, etwa bis zur Regelung des kurkölnischen Schützenwesens durch den Kölner Erzbischof Ruprecht von der Pfalz um 1475, sind nur wenige Nachrichten über ländliche Schützengemeinschaften hier am Niederrhein erhalten. Der Name für die alten „ Schüttereien“, die ihr Dasein dem landesherrlichen Interesse an einer Landesmiliz zu verdanken haben, war allgemein das II Spell“ oder Spiel, welches nicht im heutigen Sinne zu verstehen ist, sondern als Bezirk für die wehrfähige Mannschaft einer Bauernschaft oder Honschaft zu gelten hat. Zu „ Spell“ trat dann in verschiedenen Orten der Begriff Junggesellenschaft oder Bruderschaft. In Notzeiten trat die ursprüngliche Zweckbestimmung in den Vordergrund, nämlich der Schutz von Sippe, Heim und Herd. Nach dem Landrecht war jeder waffenfähige Mann gehalten, bei Alarm, der durch Glockenschlag gegeben wurde, zum Aufgebot zu erscheinen. Schlagbäume und Barrikaden in den Dörfern und an den Wehren waren zu besetzen, ausgesuchte, auch „ausgesetzte“ Schützen genannt, hatten unter ihren Anführern bestimmte Aufgaben der Verteidigung zu übernehmen. In ruhigeren Zeiten trat an die Stelle der Wehrhaftigkeit jedoch das gemütvolle Schützenleben mit Vogelschießen, fröhlichen Umzügen und Teilnahme an kirchlichen Prozessionen im Zeitalter der Gegenreformation.

Walter Föhl teilt die Geschichte der Schützengesellschaft im Kempener Land in drei Epochen ein. Dabei reicht die erste Phase bis zum Schluß des Spätmittelalters, etwa bis 1550. Mit den Freiheitskämpfen in den Niederlanden beginnt um 1565 eine zweite Epoche, die bis etwa 1650 andauert. In diese Zeit fallen der kölnische oder truchsessische Krieg (bis um 1590), der Jüliche Erbfolgestreit (ab 1609) und der Dreißigjährige oder hierzulande auch hessische Krieg. Eine besondere Prägung erfuhr das Bruderschaftswesen im Erzstift Köln nach 1600, als die nördlichen Ämter Linn und auch Liedberg unter dem ständigen Durchzug brandenburgischer und pfalzneuburgischer Truppen zu leiden hatten. Die Bonner Regierung schlug daher 1610 Ferdinand von Wittelsbach ein tatkräftigeres Auftreten gegen "die unleidlichen Belästigungen und schmerzlichen Einbussen der Untertanen" vor.

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